Förderverein der Evangelischen StudentInnengemeinde (ESG) Oldenburg e.V.
Satzung
Satzung des Fördervereins der Evangelischen
StudentInnengemeinde (ESG) Oldenburg e.V.
in Oldenburg,
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.06.2000 in Oldenburg, geändert auf der
Mitgliederversammlung am 04.05.2001, 14.01.2006 und 05.07.2007.
§ 1 Name Sitz, Geschäftsjahr |
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1.1 | Der Verein führt den Namen Förderverein der Evangelischen StudentInnengemeinde (ESG) Oldenburg und hat seinen Sitz in Oldenburg. Er ist am 11.06.2000 gegründet worden und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.". |
1.2 | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Oldenburg. |
1.3 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinszweck |
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2.1 | Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Unterstützung der Arbeit der
Evangelischen StudentInnengemeinde Oldenburg in Oldenburg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
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2.2 | Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz. |
§ 3 Gemeinnützigkeit |
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3.1 | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§51 ff. in der jeweils gültigen Fassung. |
3.2 | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
3.3 | Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die den gesetzten Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3.4 | Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Bundes, des Landes, der Kirchen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. |
§ 4 Mitglieder |
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4.1 | Mitglied kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. |
4.2 | Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. |
4.3 | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. |
4.4 | Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. |
4.5 | Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. |
§ 5 Mitgliedsbeiträge |
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5.1 | Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
5.2 | Ehrenmitglieder, StudentInnen und LebenspartnerInnen von Mitgliedern sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 6 Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereines sind
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§ 7 Mitgliederversammlung |
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7.1 | Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. |
7.2 | Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. |
7.3 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. |
7.4 | Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
7.5 | Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (7.4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Schriftliche Voten von nicht anwesenden Vereinsmitgliedern sind möglich. |
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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8.1 | Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. |
8.2 | Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. |
8.3 | Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. |
8.4 | Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines. |
8.5 | Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. |
8.6 | Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. |
8.7 | Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
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8.8 | Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. |
§ 9 Vorstand |
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9.1 | Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. |
9.2 | Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig. |
9.3 | Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. |
9.4 | Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. |
9.5 | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
9.6 | Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. |
9.7 | Der Vorstand ist berechtigt für einzelne Arbeitsbereiche des Vereins Vollmachten zu erteilen. |
§ 10 Protokolle |
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Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind von dem/der Protokollanten/Protokollantin und dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von dem/der Protokollanten/Protokollantin und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen. | |
§ 11 Vereinsfinanzierung |
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11.1 | Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
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11.2 | Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. |
11.3 | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch - lutherische Landeskirche in Oldenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der kirchlichen StudentInnenarbeit zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§ 12 Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |